Sicherheitstechnische Leistungen
im Bereich Arbeitsschutz / Arbeitssicherheit

Durch die DGUV Vorschrift 2 ergeben sich für Unternehmen wesentliche Vorteile. Denn von nun an können Sie selbst entscheiden, welche Leistungen speziell für Ihr Unternehmen nutzbringend sind.

Ich garantiere eine Betreuung mit System zur Erfüllung des ASiG / DGUV Vorschrift 2 wie sie von den gesetzlichen Unfallversicherungen und den staatlichen Behörden für Arbeitsschutz gefordert wird.

Arbeitssicherheit
Schritte zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung
Ergebnis der Gefährdungsbewertung
Reichweite der Maßnahmen
Schutzmaßnahmen

Tätigkeiten und Aufgabenkomplexe im Überblick

Sicherheitsingenieur - Fachkraft Arbeitssicherheit

Sicherheitsfachkraft Logo
  • Sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2
  • Beratung, Überprüfung, Überwachung und Empfehlungen gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Beratung des Unternehmers und der Führungskräfte zur rechtssicheren Umsetzung Ihrer Organisationsverantwortung im Arbeitsschutz
  • Schaffung einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation
  • Teilnahme an Arbeitsausschusssitzungen (ASA)
  • Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung (z.B. nach ArbSchG, BetrSichV)
  • Erarbeitung von betrieblichen Sicherheitsunterlagen, wie z.B. Betriebsanweisungen nach ArbSchG GefStoffV BetrSichV BioStoffV, Explosionsschutzdokumente
  • Unterstützung bei Kontrollen der Aufsichtsbehörden und Umgang mit behördlichen Auflagen
  • Unterweisungen zum Arbeits- und Brandschutz
  • Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung: Verhaltens- und Verhältnisprävention
  • Durchführung von Betriebs- und Arbeitsplatzbegehungen und Unterstützung bei der Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen
  • Unfalluntersuchungen und -analysen sowie Ableitung geeigneter Maßnahmen zur Unfallverhütung
  • Sicherheitstechnische Überprüfung von Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und technischen Arbeitsmitteln sowie Arbeitsverfahren, insbesondere vor ihrer Einführung und Inbetriebnahme
  • Maschinensicherheit – Risikobeurteilung und Erlangen der Konformität
  • Beratung zum Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen
  • Unterstützung beim betrieblichen Gefahrstoffmanagement
  • Sachkunde Prüfung Arbeitsmittel nach BetrSichV
  • Sachkunde Prüfung PSA gegen Absturz PSAgA (BGG 906)
  • Sachkunde Asbest gemäß TRGS 519 Anlage 3
  • Sachkunde Umgang mit Altlasten in kontaminierten Bereichen gemäß DGUV Regel 101-004 Anhang 6A und Fachkunde gemäß TRGS 524 Anlage 2A

Arbeitsschutz auf Baustellen

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination - SiGeKo RAB 30 Anhang C

SiGeKo Logo

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) wird vom Bauherrn für Baustellen bestellt, sofern Beschäftigte mehrerer Unternehmer (Gewerke) auf der Baustelle tätig werden.

Der SiGe-Koordinator übernimmt nach § 3 der BaustellV (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen) Aufgaben während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Er hat die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen. Der Bauherr wird durch die Bestellung eines geeigneten Koordinators nicht von seiner Verantwortung entbunden, seine Verpflichtungen nach BaustellV zu erfüllen (§ 3 Abs. 1a BaustellV).


Sachkunde Asbest - Sachkunde Umgang mit Altlasten in kontaminierten Bereichen

Asbest Sachkunde nach TRGS 519

Sachkunde für den Umgang mit allen asbesthaltigen Gefahrstoffen gemäß TRGS 519, Nr. 2.7, Anlage 3.
Bewertung der Dringlichkeit der Sanierung von Asbestprodukten nach Anhang Asbestrichtlinie.

Sachkunde Umgang mit Altlasten in kontaminierten Bereichen gemäß DGUV Regel 101 004 Anhang 6A und Fachkunde gemäß TRGS 524 Anlage 2A


Sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2

  • Die DGUV Vorschrift 2 beschreibt die Betreuung nach Arbeitssicherheitsgesetz und konkretisiert vor allem die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes.
  • Es wird die fest vorgegenebene Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung als Gesamtbetreuung definiert.
  • Betriebe müssen ihre spezifischen Bedarfe an Betreuung selbst festlegen.
  • Betriebs- und Personalräte haben Mitbestimmungsrechte bei der Festlegung der Aufgaben und Einsatzzeiten der betriebsspezifischen Betreuung.
  • Leistungsbezug, Transparenz und mehr Qualität werden von der neuen Vorschrift erwartet. Betriebe haben mehr Verantwortung.

Die Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 setzt sich zusammen aus einer Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung. Die Grundbetreuung erfolgt nach Aufgabenfelder der DGUV Vorschrift 2.

Vorteile

  • Gleichbehandlung gleichartiger Betriebe
  • Berücksichtigung der individuellen betrieblichen Gefährdungen und Verhältnisse
  • Betreuungsinhalte stehen im Vordergrund

Die Grundbetreuung umfasst Basisaufgaben, die unabhängig von betriebsspezifischen Gegebenheiten anfallen und in der Vorschrift aufgeführt sind. Die Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr sind in der Vorschrift vorgegeben.

Sicherheitstechnische Beratung und Betreuung in der Industrie
Mitglied im Verband Deutscher Sicherheitsingenieure VDSI